Der Unterhaltsanspruch von Müttern nichtehelicher Kinder

Der Unterhaltsanspruch von Müttern nichtehelicher Kinder

Den meisten Männern ist bekannt, dass Sie für Ihren nichtehelichen Nachwuchs Unterhalt zahlen müssen. Was viele, trotz einiger Presseberichte, immer noch nicht wissen, auch für die Mutter kann ein Unterhaltsanspruch entstehen.

Dieser AnspruchDer Unterhaltsanspruch von Müttern nichtehelicher Kinder geht sogar, so fern die nichteheliche Mutter Sozialhilfe bezieht, auf das Sozialamt über, so dass sich das Sozialamt den an die Mutter gezahlten Unterhalt vom Kindesvater wiederholt.

Nach § 1615 l Abs. 1 BGB hat der Vater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.
Dieser Unterhaltsanspruch verlängert sich nach § 1615 l Abs. 2 BGB auf einen Zeitraum von vier Monaten vor der Geburt bis drei Jahre nach der Geburt, wenn entweder
– die Mutter erwerbsunfähig ist, und zwar infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit; oder
– von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

In der Regel kann man von der Mutter eines bis zu drei Jahre alten Kindes nicht erwarten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Gesetzgeber plant hier sogar eine Verlängerung bis auf sechs Jahre nach der Geburt um so eine Gleichstellung der ehelichen oder geschiedenen Mutter zu erreichen.

Für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB kommt es nur darauf an, dass eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Unerheblich ist, ob die Mutter ohne das Kind überhaupt erwerbstätig wäre. Der Unterhaltsanspruch steht der Mutter auch dann zu, wenn sie ohnehin keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre oder nachgegangen ist, z.B. wenn sie Schülerin oder Studentin ist oder vor der Schwangerschaft arbeitslos oder aus anderen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Lebte die Mutter zuvor von Sozialhilfe, wird das Sozialamt den Anspruch gegen den Vater geltend machen.

In besonderen Fällen kann der Unterhaltsanspruch sogar über den Zeitraum von derzeit drei Jahren nach der Geburt hinausgehen, nämlich dann, wenn die Versagung des weiteren Unterhalts „grob unbillig“ wäre, § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB. Das kann insbesondere bei einem pflegebedürftigen Kind der Fall sein oder wenn für das Kind weiterhin keinerlei Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist.

(Rechtsanwältin Susanne Symnik, Bochum-Langendreer; 0234 – 3 69 37 20)

Weitere Informationen zum Thema Recht und Kontaktadressen unter www.symnik.de

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